Will - Eisenberg
Michael Will
Römerstr. 5
67304 Eisenberg (Pfalz)
Kontakt
Telefon: +49 6351 5609
Telefax: 06351 399227
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Will in EisenbergPräambelUnsere Lieferungen und Leistungen erfolgen - auch in Zukunft ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn wir im Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug nehmen. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers haben für unsere Lieferungen und Leistungen selbst bei Kenntnis keine Geltung, sofern sie nicht im Einzelfall ausdrücklich anerkannt werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen als angenommen. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen, sie gelten erst nach Eingang der schriftlichen Bestätigung. Sollten Angaben in der Anfrae unklar oder von uns nicht lieferbar sein, so bieten wir die nach unserer Erfahrung nähstliegender Ausführun an ohne extra auf die Abweichung von der Anfrage hinzuweisen. Wir bitten deshalb Angebote und Auftragsbestätigungen genau auf ihren Bedarfsfall zu prüfen.Umfang der Leistung- und LieferpflichtUnsere Angebote sind, auch wenn sie auf Anfrage des Bestellers abgegeben werden, frei bleibend. Ein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis mit dem Besteller liegt grundsätzlich erst vor, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben, was auch durch Telefax und/oder maschinell geschrieben, ohne Unterschrift geschehen kann.; gleiches gilt für Vertragsänderungen oder Ergänzungen. Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor. Unsere Kataloge, Prospekte und Preislisten werden ständig überarbeitet. Darin enthaltene Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind unverbindlich und nicht Teil der vereinbarten Beschaffenheit. Auch begründen sie weder eine Haltbarkeits- noch eine Beschaffenheitsgarantie. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Datenblätter, Abbildungen, Pläne usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sollten Angaben in der Bestellung unklar oder nicht lieferbar sein, wird die Bestellung gemäß der nächstliegenden Ausführung bearbeitet, ohne dass eine Verpflichtung besteht, auf die Abweichungen hinzuweisen. Abrufaufträge sind rechtzeitig und in vereinbarten Teilmengen abzurufen und anzunehmen. Die Laufzeit von Abrufaufträgen beträgt max. 3 Monate.AuftragserteilungDie Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich (auch per Telefax) zu erfolgen. Bei nur mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungsfehler so wie etwaige Missverständnisse zu Lasten des Kunden.ZahlungsbedingungenFür die Bezahlung gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Konditionen. Sind keine Vereinbarungen getroffen, so sind alle Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig oder bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto. Sollten uns zwischen dem Angebot und der Lieferung Umstände bekannt werden, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so können wir Vorauszahlung verlangen. Zahlungsweise: Der Auftragsnehmer kann bis zu 65 % der Angebotssumme bzw. Auftragssumme vor Auftragsbeginn berechnen. Restbeträge als Abschlagsrechnungen bzw. Schlussrechnung. Zahlungen für Auslandslieferungen haben grundsätzlich durch unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv zu erfolgen. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für die Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in Höhe von 12 % an. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch uns wird dadurch nicht ausgeschlossen. Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, seine Forderungen sind von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit, etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel, sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder statt der Leistung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Abschnitt IX.7. widerrufen. er Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Berieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen. Wurde durch uns unstreitig teilweise mangelhafte Ware geliefert, ist der Besteller verpflichtet, den Kaufpreis anteilig für den mangelfreien Teil zu zahlen, sofern nicht die Zeillieferung für den Besteller kein Interesse hat. Zahlungen werden grundsätzlich auf die am längsten fällige Rechnung verrechnet. Der Besteller ist, solange eine bereits fällige Rechnung zur Zahlung offen steht, nicht berechtigt, bei der Bezahlung später fällig werdender Rechnungen Skonto zu beanspruchen.GerichtsstandGerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Ludwigshafen am RheinPreiseDie Preise sind grundsätzlich Euro-Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt. Die Preise gelten ab Werk unversichert und ausschließlich Verpackung. Aufschläge und Nachberechnungen auf das vereinbarte Entgeld sind zulässig, wenn uns Umstände, wie z.B. Materialkosten oder Lohn- oder Energiekostenerhöhungen, Erhöhung öffentlicher Lasten usw. dazu zwingen und die Lieferung oder Leistung später als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll. Bei sonstigen Preiserhöhungen hat der Besteller für den Fall ein Rücktrittsrecht, dass der Listenpreis erheblich stärker gestiegen ist als die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Lieferungen aus Anschlussaufträgen, die nach dem Zeitpunkt einer Preisänderung erfolgen, werden zu neuen Preisen berechnet, ohne dass dem Besteller ein Rücktrittsrecht zusteht. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 1 Monat kündbar.Zugänge und BaustelleneinrichtungenMuss zum erreichen der Baustelle mit Baumaschinen Gelände dritter oder Gelände von Kommunen in Anspruch genommen werden oder müssen Baustraßen erstellt werden so trägt die Kosten hierzu der Auftraggeber. Müssen zu Benutzung der Gelände dritter Genehmigungen eingeholt werden so muss diese der Auftraggeber unaufgefordert einholen. Die Kosten hierzu trägt der Auftraggeber. Ist das Stellen von Bauzäunen, Beschilderung und oder ähnliche Maßnahmen notwendig so trägt die Kosten hierzu der Auftraggeber.Mitwirkungspflicht des AuftraggebersDer Auftraggeber verpflichtet sich die gelieferte Ware und die Leistung bei der Ausführung zu kontrollieren. Mängel und Abweichungen sofort dem Auftragsnehmer mitzuteilen. Entspricht die fertige Leistung nicht dem Wunsch des Auftraggebers oder des Angebotes weil der Auftraggeber die Mitwirkungspflicht vernachlässigt hat gehen dies zu lasten des Auftraggebers.Kabel und RohrleitungsnachweisDer Auftraggeber hat vor Arbeitsbeginn an Hand eines Maßstabsgetreuen Planes alle Leitungen und Rohre nachzuweisen. Kann der Auftraggeber keinen Leitungsplan vorlegen gehen alle Leitungsschäden die im Baufeld durch arbeiten in diesem entstehen, zulasten des Auftraggebers. Werden die Pläne vom Auftragnehmer eingeholt werden die Kosten hierzu in Rechnung gestellt.GewährleistungUnsere Gewährleistungfrist beträgt 24 Monate. Bei Mängel des Liefergegenstandes und der Leistung sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt. Die Gewährleistung erfolgt an dem Erfüllungsort der Lieferung bzw. der Ausführung. Zur Nacherfüllung hat der Auftraggeber uns eine angemessene Frist von mindestens 6 Monaten zu setzen sowie die Gelegenheit zur Nachbesserung zu gewähren. Für den Fall der Nachlieferung verpflichtet sich der Auftraggeber, die mangelhafte Sache an uns zurückzugewähren. Wenn die Nachbesserung zweimal fehlschlägt oder eine für die Nachlieferung gesetzte Frist fruchtlos abläuft, oder wenn die Nacherfüllung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Recht zum Rücktritt steht dem Besteller bei lediglich geringfügigen Mängeln nicht zu. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel und/oder Schäden infolge üblicher Abnützung, ferner nicht auf Mängel und/oder Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Verwendung, falscher Handhabung, witterungsbedingt usw. sowie solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sofern die Schäden nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden. Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an den Liefergegenständen haften wir für die daraus entstehenden Mängel nicht. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gleichgültig aus welchen Rechtsgründen gegen uns sind, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen und/oder bestehen (z.B. entgangener Gewinn, Folgeschäden, sonstigen Vermögensschäden): diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit. Bei fahrlässiger, aber nicht grob fahrlässiger Verletzung beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens. Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Lieferung anderer als der vertragsmäßig Ware entsprechend. Die Rechte des Bestellers wegen Mängeln des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen, wenn der Besteller bei Vertragsabschluss Kenntnis von der Mangelhaftigkeit hat. Ist dem Besteller ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Besteller Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschweigen, oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Der Besteller verliert seine Gewährleistungansprüche, wenn er wesentliche Veränderungen am Liefergegenstand vornimmt.ErsatzlieferungenWir behalten uns vor für die genannten Materialien insbesondere bei Pflanzen Ersatz zu liefern bzw. zu verwenden.AbnahmeDie Abnahme erfolgt täglich nach Arbeitsende durch einen unserer Mitarbeiter. Unterlässt der Auftraggeber die tägliche Abnahme so gilt die Leistung und das Produkt als abgenommen und zur Zufriedenheit des Kunden ausgeführt. Sichtbare Mängel müssen schriftlich innerhalb der Zahlungsfrist an uns gemeldet werden. Nach Ablauf dieser, können sichtbare Mängel nicht mehr durch uns anerkannt werden.Haftung, VerjährungDer Ausschluss und die Beschränkung unserer Schadensersatzpflicht, wie sie in Abschnitt VII.8. geregelt sind, gelten entsprechend auch für alle Fälle unserer Schadenersatzverpflichtung wegen Verletzung von Pflichten aus rechts geschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen und aus unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gem. § 1.4 Produkthaftungsgesetz sowie wegen Leistungshindernis bei Vertragsabschluss oder zu vertretender Unmöglichkeit. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit. Ist unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Die in Abs. 1 genannten Forderungen des Bestellers verjähren grundsätzlich in 12 Monaten, gerechnet ab dem Schluss des Jahres des Gefahrenübergangs. Ist die gesetzliche Verjährungsfrist länger als 12 Monate, gilt diese Frist für die betreffenden Forderungen des Bestellers. Die gesetzliche Regelung zur Beweislast bleiben unberührt.ÜberprüfungspflichtDer Auftraggeber hat alle unsere Pläne, Angebote und sonstige Unterlagen die für die Ausführung notwendig sind von einem Architekten, Statiker oder sonstiger geeigneter Einrichtung überprüfen zu lassen. Kosten und Schäden die aus der Unterlassung dieser Pflicht hervor gehen trägt der Auftraggeber.EigentumsvorbehaltAlle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Besteller steht uns die Forderung an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehende Forderung an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen Geschäftsbedingungen, wenn sie einen diesen Bestimmungen entsprechenden umfassenden Eigentumsvorbehalt beinhalten, und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. den Absätzen 4. und 6. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt, insbesondere gilt die Berechtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware ohne weiteres als widerrufen, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt oder die Liquidation eingeleitet wird. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag die Absätze 4. und 5. entsprechend. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. den Absätzen 3. 5. und 6. bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in Fällen des Abs. 3. sowie des Abschnitt V 5. Gebrauch machen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten, sofern wir das nicht selbst tun, und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht gestattet. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Besteller übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen uneingeschränkt zustehen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert als Sicherungswert maßgebend. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unserer Eigentums- und Forderungsrechte durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der Pfändungsprotokolle oder sonstiger Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um unsere Rechte zu wahren. Wir sind jederzeit berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, um die Vorbehaltsware wegzuschaffen, auszusondern oder zu kennzeichnen. Auf Verlangen hat uns der Besteller alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware zu erteilen und erforderliche Belege herauszugeben. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu lagern und zu unseren Gunsten umfassend zu versichern und uns die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche bereits bei Auftragserteilung an uns ab: wir nehmen die Abtretung an. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehlstware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss ist ihm auszuzahlen. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem recht, in diesem Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.AngeboteUnsere Angebote sind freibleibend und nur solange gültig wie im Angebot angegeben. Wir halten uns nur solange an die Preise im Angebot gebunden als dass von unseren Lieferanten keine Preiserhöhung durchgeführt wird. Die angegebenen Mengen sind reine rechnerische Mengen bzw. Mindestmengen.Termine und AusführungDa die Leistungen Witterungsabhängig sind können keine Terminangaben gemacht werden bzw. sind die gemachten Terminangaben nur ungefähr auch in anbetracht von erhöhtem Leistungsumfang auch auf vorangegangen Baustellen.AbrechnungZur Berechnung kommen mindestens die Mengen an Material die im Angebot angeboten wurden, da es sich in der Regel um Sonderbestellungen handelt die nicht mehr an den Lieferanten zurückgegeben werden können. Mit abgerechnet werden auch Verpackungen und Teile wie Stabilisatoren, Befestigungsmaterial und Sande die nicht verarbeitet werden können. Die Entsorgung der Verpackung, Sande, Befestigungsmaterialien Stabilisatoren ... werden ebenfalls berechnet. Die Abrechnung erfolgt in so vielen Zwischenrechnungen als möglich, in denen die bereits erbrachten Leistungen bzw. das gelieferte Material abgerechnet wird.ZahlungsverzugBefindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug so darf der Auftraggeber die Arbeiten einstellen und Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen.Anwendbares RechtDiese Bedingungen unterliegen deutschem RechtHaftungDie Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei nicht wesentlichen Vertragspflichten ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt; die Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere durch eine Verletzung seiner Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten, zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Schaden von uns und dem Kunden zu tragen ist.Stornierung durch den AuftraggeberStorniert der Auftraggeber den Auftrag so werden folgende Zahlungen fällig:
Vertraulichkeit und DatenschutzPersonenbezogene Daten des Kunden werden von uns nur insoweit erhoben, verarbeitet und genutzt, als dies zur Durchführung der angebotenen Dienstleistungen erforderlich ist. Die Daten werden nicht an Dritte weitergeleitet, außer dass dies zuvor dem Kunden kenntlich gemacht und die Übertragung vom Kunden durch eine eindeutige und bewusste Handlung elektronisch ausgelöst worden ist.Steuerabzug bei BauleistungenUnser Unternehmen verfügt über eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Bei Bedarf erhalten Sie eine Kopie der Freistellungsbescheinigung.Salvatorische KlauselSollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung im Rahmen des Gesamtvertrages möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt bei einer unbeabsichtigten Regelungslücke. |
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Letztes Update ( Dienstag, 09 März 2010 ) |
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Gestellung von Containern§ 1 VertragsabschlußDer Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma: Will-Eisenberg (nachstehend Unternehmer genannt) geschlossen. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.§ 2 VertragsgegenstandDer Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. Die Auswahl der anzufahren den Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich frei zustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers an zueignen und darüber zu verfügen. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann er Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herbei leiten.§ 3 Zeitliche Abwicklung der AufträgeVereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung so termingerecht wie möglich durchführen.§ 4 Zufahrten und AufstellplatzDem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen Lkw geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren Lkw vorbereitet ist. Für Schäden am Zufahrtswege und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.§ 5 Sicherung des ContainersDer Unternehmer stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen etc. hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung entgeltlich übernommen. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigungen, Erlaubnisse etc. haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter frei zustellen.§ 6 Beladung des ContainersDer Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen. Nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers dürfen gefährliche bzw. "besonders überwachungsbedürftige Abfälle" in den Container eingefüllt werden. Als soche Abfälle gelten die in der "Bestimmungsverordung besonders überwahungsbedürfiger Abfälle" aufgelisteten Gruppen. Für Schäden und Koste, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Auftraggeber.§ 7 SchadenersatzFür Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihm an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhanden kommen des Containers in diesem Zeitraum. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnisnahme des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes anden Unternehmer.§ 8 EntgelteDas vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung nach dem Lkw-Stundensatz von 70,00 Euro zu zahlen. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese 7 Kalendertage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen Betrag von 2,70 Euro zu berechnen. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder der gleichen) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse (vgl. § 5 Nr. 3) entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätlich zu erstatten.§ 9 Fälligkeit der RechnungRechnungen des Unternehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung , sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Der Frachtführer dar im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 2% über dem zu Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, tritt an Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende Ersatzleitzins. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängen Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zu Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Auftragggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und die Containergestellung ablehnen.§ 10 GerichtsstandGerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Beförderungsvertrag ist der Sitz des Unternehmers, soweit der Anspruchsteller oder der Anspruchsgegner Kaufmann ist.§ 11 Salvatorische KlauselÄnderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen. |
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Letztes Update ( Dienstag, 20 Juli 2010 ) |